Satzung
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
Satzung des SPD Ortsvereins Goch
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Name, Tätigkeitsgebiet - Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Goch. Dieser besteht aus der Kernstadt Goch und den umliegenden Dörfern Asperden, Hassum, Hommersum, Hülm, Kessel, Nierswalde und Pfalzdorf.
- Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Goch“. Sein Sitz ist Goch.
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Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
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Mitgliedschaft, Aufnahme, Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft wird durch das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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Organe des Ortsvereins
Die Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
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Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revision, der Delegierten zum Unterbezirksparteitag und zum UB-Ausschuss sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
- Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig, mindestens halbjährig stattfinden. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende einer der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall deren Stellvertretung.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden bzw. einem/einer der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
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Vorstand - Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
- Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden verschiedenen Geschlechts (Doppelspitze),
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
- dem/der Schriftführer(in),
- den Beisitzerinnen/ Beisitzern,
- beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender/eine Vorsitzende oder eine Doppelspitze gewählt werden soll.
- Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf. Vorstandssitzungen können auch per Telekommunikation abgehalten werden. Die Beschlussfähigkeit wird davon nicht berührt.
- Die Zahl der stimmberechtigten Beisitzerinnen und Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
- Dem Ortsverein angehörige Bundestags-, Landtags- und Kreistagsabgeordnete sowie der/die Fraktionsvorsitzende der Ortsvereinsfraktion und Mitglieder des UB-Vorstandes sind als beratende Mitglieder im Vorstand tätig. Sie haben kein Stimmrecht.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.
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Revision - Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter
- Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
- Die Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Wahlen - Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt: - die/der Vorsitzende bzw. die Doppelspitze,
- die/der stellvertretende Vorsitzende,
- der/die Kassierer(in),
- der/die Schriftführer(in),
- die Beisitzer(innen).
- Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
- Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
- Der Vorstand, die Revision und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Jahreshauptversammlung für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
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Wahlperiode - Die Wahl des Vorstands und der Delegierten zum UB-Ausschuss finden während der Jahreshauptversammlung der geraden Kalenderjahre statt.
- Die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden während der Jahreshauptversammlung in ungeraden Kalenderjahren gewählt.
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Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
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Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des SPD Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Satzung des SPD Unterbezirks Kreis Kleve in der jeweils gültigen Fassung.
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Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 17.06.2020 in Kraft.
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